1. Angebote, Vertragsabschlüsse, Geltungsbereich
a) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend kurz „AVL“ genannt) gelten ausschließlich und für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns.
b) Entgegenstehenden oder von unseren AVL abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVL gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
c) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
d) Diese AVL gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß §§ 14, 310 Absatz 1 BGB.
2. Preise, Preisänderungen
a) Die Preise verstehen sich ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
b) Unsere Angaben und Vereinbarungen zum jeweiligen Preis verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Die Preisvereinbarungen gelten nur für den abgeschlossenen Auftrag und sind für spätere Aufträge oder Nachbestellungen ohne Verbindlichkeit.
d) Bei Aufträgen mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit von mehr als vier Monaten behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise um die bei uns aufgetretene Kostenänderung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend für eine Änderung von Zöllen, Ausgleichsabgaben, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben, die die bestellte Ware betreffen, und soweit hierdurch die Kosten für unsere Leistungen sich ändern.
e) Für die Berechnung der Preise sind die vor Abgang im Lieferwerk ermittelten Mengen oder Gewichtszahlen maßgebend.
f) Der Käufer stimmt zu, dass wir die im Rahmen dieser und aller künftigen Lieferbeziehungen zu erstellenden Rechnungen auch auf elektronischem Wege erstellen und an den Käufer übermitteln dürfen. Der Käufer erklärt sich bereit, die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Empfang und die Prüfung der elektronischen Rechnung vorzuhalten und uns die zugehörigen Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Auf ausdrückliches Verlangen des Käufers erfolgt die Rechnungsstellung in Papierform.
3. Lieferung, höhere Gewalt
a) Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart, wobei hierfür unsere schriftliche Bestätigung maßgebend ist. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Käufer die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat, und Auftragsklarheit besteht.
b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bzw. Eintritt die Absendung der Ware ab Werk erfolgt ist. Im Falle einer Verzögerung der Absendung, die wir nicht zu vertreten haben, gelten die Lieferfristen und -termine als eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. Eintritt die Versandbereitschaft angezeigt haben. Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag uns gegenüber im Verzug ist. Das gilt entsprechend für Liefertermine.
c) Soweit der Käufer uns keine Weisung erteilt, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges nach unserem besten Ermessen ohne Haftung für die Auswahl der preisgünstigsten Versandart.
d) In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer oder unabwendbarer schädigender Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit die Störung auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern oder deren Vorlieferanten eintreten.
Wir werden den Käufer unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis setzen. Dauert die Störung länger als zwei Monate, nachdem die vereinbarte Lieferfrist oder der vereinbarte Liefertermin abgelaufen ist, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt erstreckt sich auf den nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die erbrachten Teillieferungen und -leistungen sind für den Käufer unverwendbar. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns ausgeschlossen.
e) Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen erkennbar, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers, insbesondere wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, Zahlungsverzug aus früheren Lieferungen, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis unsere Zahlungsansprüche erfüllt sind oder Sicherheit für sie geleistet wird. Etwa vorgesehene Rabatte und Skonti gelten dann als verfallen.
Wird nicht binnen angemessener, von uns gesetzter Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bei Verträgen über die Herstellung oder Lieferung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen, Herstellung nach Rezepturen des Käufers o. ä.) sind wir in den vorgenannten Fällen auch ohne weitere Fristsetzung sofort zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erfolgte Teillieferungen sind, unabhängig von einem Rücktritt, sofort zur Zahlung fällig. Hiervon unberührt bleiben die weiteren, uns aus Gesetz und / oder Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
f) Die Erfüllung und Einhaltung unserer Lieferpflichten setzt die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung an uns voraus. Für durch einfache Fahrlässigkeit unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haften wir nicht, wir verpflichten uns jedoch, evtl. uns zustehende Ersatzansprüche gegen die Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
g) Wir sind zur Teillieferung oder Teilleistung berechtigt, soweit dem Käufer dies zumutbar ist. Eine Zumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Teillieferung oder –leistung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Teillieferung oder –leistung sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieses Mehraufwandes oder der zusätzlichen Kosten bereit. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
h) Bei Kaufverträgen auf Abruf hat der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Bei Vereinbarung von Teillieferungen hat der Abruf rechtzeitig zu erfolgen. Erfolgt der Abruf wiederholt nicht rechtzeitig oder zu einer unangemessenen großen Teilmenge oder holt der Käufer versandbereit gemeldete Ware nicht ab, sind wir berechtigt, dem Käufer für die Vornahme seiner Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, insbesondere einen unserer Leistung entsprechenden Teil der Vergütung, zu verlangen. Die uns wegen Verzugs des Käufers aus Gesetz und / oder Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
i) Der Käufer verpflichtet sich, bei in Deutschland steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung eine Gelangensbestätigung uns gegenüber abzugeben, die als Mindestangaben den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, Angabe von Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes, Ausstellungsdatum der Bestätigung und eine Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten beinhaltet. Geht eine entsprechende Bestätigung auch nach Aufforderung durch uns nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist ein, so sind wir dazu berechtigt, gemäß Ziff. 2. b) dieser AVL die gesetzliche Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen und einzufordern.
4. Transport
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Auslieferstelle. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt.
b) Bei Lieferung von Tauschverpackungen (z. B. Gitterboxen, Euro-Paletten u. Ä.) hat der Käufer nach deren Entleerung dem Spediteur entsprechende Tauschverpackungen im Anschluss an unsere nächste Lieferung zurückzugeben. Der Käufer trägt in jedem Fall die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Tauschverpackungen oder Transport- und Versandmitteln vor ihrer Rückgabe an den Spediteur. An unseren Transport- und Versandmitteln hat der Käufer kein Zurückbehaltungsrecht.
5. Zahlungen, Verzugszinsen
a) Bei Wechselzahlung trägt der Käufer die Diskontspesen. Diese sind sofort ohne Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
b) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug von Skonti mit Rechnungseingang sofort zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) zu zahlen. Zahlt der Käufer nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein.
c) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) sowie etwaige weitere Rechte und Ansprüche geltend zu machen.
d) Zahlt der Käufer nicht bei Fälligkeit den Kaufpreis und liegt kein Zahlungsverzug vor, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % für das Jahr (§§ 352, 353 HGB) geltend zu machen.
e) Wir können eingehende Zahlungen nach freier Wahl auf einzelne von mehreren uns zustehenden Forderungen verrechnen, soweit nicht der Käufer bei Leistung der Zahlung eine Tilgungsbestimmung vorgenommen hat.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für solche Forderungen des Käufers zu, die wir anerkannt haben, nicht bestreiten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ziffer 8 e) dieser AVL bleibt unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Bestellung und der Geschäftsbeziehung zu dem Käufer vor (Vorbehaltsware).
b) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Bestellung und der Geschäftsbeziehung zu uns rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten oder unverarbeiteten Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt zur Sicherheit an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleibt die Ware unser Eigentum bis zu deren Einlösung. Der Käufer wird widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Unsere Befugnis zur Einziehung der Forderungen bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seiner Zahlungspflicht aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt gibt, notwendige Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
c) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar für uns unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Werten der anderen verbundenen oder vermischten Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Soweit die Verbindung oder Vermischung in einer Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware gemäß diesen AVL.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, soweit diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Die Kosten der Abholung und der Verwertung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer zu ersetzen. Er hat uns über die noch vorhandene Vorbehaltsware sowie über die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen eine detaillierte Aufstellung zuzusenden. Unabhängig davon sind wir jederzeit berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen, insbesondere Lagerräume und Ladenräume zu betreten sowie alle erforderlichen Unterlagen und Bücher einzusehen.
e) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu bewahren, als unsere Ware zu kennzeichnen und im Rahmen des Üblichen, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns und unentgeltlich.
f) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen und sonstigen Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Käufer. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten, gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
g) Auf Verlangen des Käufers werden wir nach unserer Wahl die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Auf Verlangen des Käufers werden wir auf den Eigentumsvorbehalt verzichten, wenn der Käufer sämtliche Forderungen aus der Bestellung unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit gestellt wird.
8. Gewährleistung
a) Schäden an der Ware, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte, ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Verwendung oder durch Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs-, Verwendungs- und Lagerungshinweise entstehen, sind keine Mängel.
b) Wir sind nicht verpflichtet, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Angaben etc. des Käufers auf ihre Eignung für den vorgesehenen oder sonst vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck zu überprüfen, sofern wir diese Pflicht nicht ausdrücklich übernehmen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die Eignung unserer Produkte für die von dem Käufer vorgesehene Verwendung, Verarbeitung und / oder Vermischung mit anderen Produkten zu prüfen und Eignung hierfür zu gewährleisten. Maßgebend für die Eignung unserer Produkte sind unsere Produktangaben auf unseren Produktdatenblättern.
c) Die Eignung unserer Produkte für die Spezialbereiche Off-Shore, Schiff- und Wasserfahrzeugbautechnik, Luft- und Raumfahrtechnik wurde von uns nicht geprüft und kann daher nicht vorausgesetzt werden. Eine Gewährleistung für die Eignung unserer Produkte in diesen Einsatzbereichen schließen wir aus, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
d) Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei Wareneingang zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich oder fernschriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
e) Bei einer Rüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl zu verlangen, dass der Käufer zur Prüfung oder Nacherfüllung die beanstandete Ware oder zur Prüfung mindestens 1 kg der beanstandeten Ware an uns schickt oder sie uns zur Prüfung zur Verfügung stellt. Bei berechtigter Rüge sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder -leistung oder Nachbesserung der mangelhaften Lieferung und Leistung berechtigt (Nacherfüllung). Bei unserer Wahl der Art der Nacherfüllung berücksichtigen wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Käufers. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Käufer die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht hat, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Liefergegenstände.
f) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig zu machen. Der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Nacherfüllung zurückzubehalten.
g) Gelingt die Nacherfüllung in angemessener Zeit nicht, kann der Käufer nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung nachweislich kein Interesse hat. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Waren, sofern wir die Vertragsverletzung nicht gemäß Ziffer 10 dieser AVL zu vertreten haben.
h) Der Rückgriffsanspruch des Käufers wegen Gewährleistungsrechten aus Verbrauchsgüterkaufverträgen (§ 478 BGB) steht dem Käufer gegen uns nur insoweit zu, als die Aufwendungen, die er geltend macht, nicht auf einer Vereinbarung zwischen ihm und seinem Abnehmer beruhen, die dem Abnehmer Rechte und Ansprüche gewährt, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und -ansprüche hinausgehen. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
i) Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Liefergegenstände oder unserer Leistung kann der Käufer nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware geltend machen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche sowie nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Baustoffe, gemäß § 479 Absatz 1 BGB für Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen sowie gemäß § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen vorschreibt, sowie nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden Pflichtverletzung und nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
9. Produktangaben
a) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere über ihre Mischungsverhältnisse, Eignung und Anwendung, sind nur als ungefähre Werte anzusehen. Diese Angaben bedeuten keine Garantie von Eigenschaften unserer Produkte, es sei denn, dass wir eine Garantie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht haben, die über die bloße Mitteilung der genannten Angaben hinausgeht. Dies gilt auch für die dem Käufer mitgeteilten Ergebnisse chemischer und physikalischer Analysen sowie bereitgestellten Datenblätter und Broschüren. Unsere Angaben, die aufgrund unserer Erfahrungen nach bestimmtem Wissen erfolgen, entbinden den Käufer nicht davon, unsere Produkte auf ihre Anwendbarkeit für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Dies gilt auch, wenn wir vorher Warenproben geliefert haben.
b) Der Käufer ist dafür verantwortlich, die bei der Anwendung unserer Produkte geltenden Gesetze und behördlichen Vorschriften zu beachten.
10. Haftung
a) Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertrags gefährden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist unsere Haftung betragsmäßig auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von € 1.000.000,00 begrenzt.
b) Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für das Fehlen garantierter Beschaffenheit sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
c) Unsere Haftung für reine Verzugsschäden wird auf 5 % des Kaufpreises, mindestens jedoch auf die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 beschränkt.
d) Soweit unsere Haftung nach Maßgabe der Bestimmungen in diesen AVL begrenzt oder ausgeschlossen ist, gilt dies nicht für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Wir haften für eigenes Verschulden und das Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
e) Unser Versicherungsschutz umfasst nicht Schäden aus und im Zusammenhang mit der Verwendung unserer Produkte in den Einsatzbereichen Off-Shore, Schiff- und Wasserfahrzeugbautechnik, Luft- und Raumfahrtechnik. Insoweit ist unsere Haftung für Schäden aus diesen Einsatzbereichen ausgeschlossen, soweit wir nicht wegen Vorsatzes sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haften. Soweit der Käufer diesbezüglich eine Haftungsübernahme verlangt, sind wir hierzu gegen Übernahme der durch die Zusatzversicherung anfallenden Versicherungsprämien durch den Käufer bereit.
f) Mit den vorstehenden Bestimmungen ist eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Käufers nicht verbunden.
g) Soweit wir unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt haben, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11. Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des CISG (UN-Kaufrecht).
12. Gerichtsstand
Ausschließlicher örtlich und international zuständiger Gerichtsstand ist Melle, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, gerichtliche Verfahren gegen den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu führen.