Einkaufsbedingungen der Melos GmbH

1.    Allgemeines
1.1    Die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und Melos GmbH  (nachfolgend „Auftraggeber“) hinsichtlich der vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (nachfolgend gemeinsam „Lieferung“) richtet sich nach der Bestellung und diesen Bestellbedingungen. 
1.2    Liefer- und sonstige Vertragsbedingungen des Auftragnehmers sowie Änderungen oder Ergänzungen zu der Bestellung werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
1.3    Zusätzlich zu diesen Bestellbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen Bestellbedingungen nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

2.    Bestellung
Eine Bestellung ist nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich mit Bestellnummer auf den dafür vorgesehenen Bestellformularen erteilt wird, sofern nicht anders vereinbart (z.B. Electronic Data Interchange (EDI), Vendor Managed Inventory (VMI) oder Konsignationslager). Eine Bestellung, die keine Regelung darüber enthält, bis wann sie angenommen werden kann, kann vom Auftraggeber nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung widerrufen werden, sofern sie vom Auftragnehmer nicht vorher angenommen wurde.

3.    Rechnungen / Steuern 
3.1    Der Auftragnehmer hat – für jede Bestellung gesondert – nachprüfbare und übersichtliche Rechnungen zu erstellen. Die Rechnungen müssen die Bestellkennzeichen (Auftraggeber-Bestellnummer, Bestelldatum, Bestellposition, Materialnummer, Menge und Preis) enthalten und den gesetzlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung im Land des Sitzes des Auftraggebers entsprechen. 
3.2    Alle Preise verstehen sich netto und sind zahlbar zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer oder umsatzsteuerähnlichen Steuern in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die vorgenannten Steuern sind vom Auftraggeber zu tragen, unbeachtlich in welchem Land sie entstehen. Etwaige Quellensteuern sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zu erstatten, unbeachtlich in welchem Land sie entstehen. Alle anderen Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und sonstigen Kosten sind vom Auftragnehmer selbst zu tragen bzw. dem Auftraggeber zu erstatten, ungeachtet in welchem Land sie entstehen.

4.    Zahlungen
4.1    Zahlungen erfolgen unbar innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, Zahlungen in Euro zu leisten.
4.2    Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung entgegengenommen bzw. abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist. Bei verfrühter Entgegennahme bzw. Abnahme der Lieferung beginnt die Zahlungsfrist mit dem vereinbarten Liefertermin. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Auftraggeber aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält.

5.    Lieferzeit / Lieferungen / Vertragsstrafe / Genehmigungen
5.1    Alle vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Bei vorzeitiger Anlieferung ohne vorherige schriftliche Zustimmung behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen. 
5.2    Bei erkennbarer Verzögerung eines Termins oder einer Frist ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen über die Dauer der Verzögerung und vorgesehene Abhilfemaßnahmen zu benachrichtigen. Die Geltendmachung aus der Verzögerung resultierender Rechte durch den Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
5.3    Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Teilen hiervon in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Verzug pro vollendetem Werktag des jeweiligen Verzugs eine Vertragsstrafe i.H.v. von 0,3% des Wertes der jeweils in Verzug befindlichen Lieferung zu verlangen, jedoch für jeden Verzug höchstens 5% des Wertes der jeweils in Verzug befindlichen Lieferung. Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, die Vertragsstrafe wird jedoch auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen dieses Verzugs angerechnet. Der Auftraggeber ist auch ohne einen entsprechenden Vorbehalt bei der Entgegennahme bzw. Abnahme der jeweiligen Lieferung berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
5.4    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Lieferung notwendigen Genehmigungen rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen.

6.    Erfüllungsort / Gefahrübergang / Versand / Eigentumsübergang
6.1    Erfüllungsort ist die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.
6.2    Sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Abnahme auf den Auftraggeber über, andernfalls mit der Entgegennahme der jeweiligen Lieferung am Erfüllungsort.
6.3    Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2020) an die vom Auftraggeber angegebene Anlieferadresse. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Frachtführer und die Beförderungsart zu bestimmen.
6.4    Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der erforderlichen Bestellkennzeichen (Auftraggeber-Bestellnummer, Bestelldatum, Bestellposition, Materialnummer, Menge) beizufügen. 
6.5    Das Eigentum an der jeweiligen Lieferung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Auftraggeber über.

7.    Einsatz von Subunternehmen 
Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung (insbesondere Subunternehmen jeglichen Grades) bzw. deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Ist seitens des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer bereits in seinem Angebot dies dem Auftraggeber mitzuteilen. 

8.    Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Verbot der illegalen Beschäftigung 
8.1    Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Verträgen mit dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG bzw. mindestens das Mindeststundenentgelt auf Grundlage der gemäß § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien erfüllt werden. 
8.2    Der Auftragnehmer stellt bei der Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistern sicher, dass die Vorbedingungen gemäß Ziffer 8.1 erfüllt und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichtet werden. Außerdem hat der Auftragnehmer sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden. 
8.3    Für den Fall, dass der Auftraggeber von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei. 
8.4    Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern der Auftraggeber berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach AEntG bzw. MiLoG in Anspruch genommen wird. 
8.5    Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für jeden Schaden, der dem Auftraggeber aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 entsteht. 
8.6    Jede Art der illegalen Beschäftigung hat zu unterbleiben.

9.    Abnahme
9.1    Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ist die Lieferung vom Auftragnehmer rechtzeitig zur Abnahme durch den Auftraggeber bereitzustellen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung wird in einem Abnahmeprotokoll innerhalb angemessener Frist festgehalten.
9.2    Werden bei der Abnahmeprüfung keine bzw. nur unwesentliche Mängel festgestellt, erklärt der Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss der Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur unverzüglichen Beseitigung von unwesentlichen Mängeln bleibt hiervon unberührt.
9.3    Werden bei der Abnahmeprüfung wesentliche Mängel festgestellt, erklärt der Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss der Abnahmeprüfung die Ablehnung der Abnahme.
9.4    Die Entgegennahme, Inbetriebnahme, Nutzung oder Weiterveräußerung der Lieferung oder Zahlungen bedeuten keine Abnahme. 
9.5    Ist eine Teilabnahme vereinbart, gelten die vorstehenden Regelungen zur Abnahme hierfür entsprechend, wobei sämtliche Teilabnahmen nur vorläufig sind und unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme stehen.

10.    Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
10.1    Der Auftraggeber hat die Obliegenheit nach Ablieferung der Ware an Hand der Lieferpapiere und einer äußerlichen Betrachtung der verpackten Ware zu prüfen, ob die erhaltene Ware der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht und ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Obliegenheit, für die gesamte Ware repräsentative Stichproben auf Mängel zu untersuchen. Die Prüfungstiefe der Untersuchung der entnommenen Stichproben richtet sich danach, inwieweit im jeweiligen Einzelfall eine Untersuchung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
10.2    Der Auftraggeber hat die Obliegenheit, bei der vorstehenden Prüfung und Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ware zu rügen.
10.3    Der Auftraggeber hat die Obliegenheit, später festgestellte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung zu rügen.
10.4    Die vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.3 gelten nicht, soweit eine Abnahme der Lieferung gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist.
10.5    Weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Auftraggebers bestehen nicht. 
10.6    Eine verspätete Mängelrüge lässt verschuldensabhängige Mängelrechte des Auftragnehmers unberührt.

11.    Rechte an der Lieferung 
11.1    Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an der Lieferung das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte sowie übertragbare Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, die Lieferung oder Teile hiervon in andere Produkte zu integrieren, diese integriert oder nicht integriert weltweit zu vertreiben und soweit zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich zu bearbeiten oder anders umzugestalten oder umzuarbeiten und die Ergebnisse hiervon wie vorgenannt zu vertreiben. Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, dieses Nutzungsrecht zu unterlizensieren.

11.2    Wenn und soweit die Lieferung oder Teile hiervon für den Auftraggeber entwickelt wird, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hieran das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte sowie übertragbare Recht ein, diese auf sämtliche bekannte und unbekannte Arten zu nutzen. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, die Lieferung oder Teile hiervon beliebig zu vervielfältigen, diese und Vervielfältigungen hiervon beliebig zu verbreiten (auch durch Vermietung) und öffentlich wiederzugeben (insbesondere durch öffentliche Zugänglichmachung). Dies umfasst auch das Recht, die Lieferung oder Teile hiervon beliebig zu bearbeiten oder anders umzugestalten oder umzuarbeiten und die Ergebnisse hiervon wie vorgenannt zu nutzen. Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, dieses Nutzungsrecht zu unterlizensieren. 
11.3    Wenn und soweit das Ergebnis der Entwicklung schutzrechtsfähig ist, so stimmt der Auftragnehmer bereits hiermit unwiderruflich der Anmeldung eines Schutzrechtes durch den Auftraggeber im In- und Ausland zu und überträgt bereits hiermit sämtliche Rechte an und aus dieser Erfindung auf den Auftraggeber, insbesondere seinen Anspruch auf Anmeldung und Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters im In- und Ausland. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf eigene Kosten innerhalb angemessener Frist alle Informationen, Dokumente und Erklärungen zur Verfügung stellen, welche der Auftraggeber für die Anmeldung, Durchführung gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten oder Aufrechterhaltung dieser Schutzrechte benötigt. Der Auftragnehmer wird auf eigene Kosten gegenüber seinen Mitarbeitern und anderen an der Erfindung Beteiligten alles Erforderliche veranlassen, um diese Rechtsübertragung zu ermöglichen, insbesondere Erfindungen seiner Mitarbeiter wirksam gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Arbeitnehmererfindungsgesetzes in Anspruch nehmen.
11.4    Die Gegenleistung für die vorgenannte Einräumung und/oder Übertragung von Rechten ist in der vereinbarten Vergütung enthalten.

12.    Beschaffenheit der Lieferung / Sach- und Rechtsmängel
12.1    Der Auftragnehmer hat die Lieferung gemäß der vereinbarten Spezifikationen bzw. Leistungsbeschreibung zu erbringen. Die Lieferung muss dem Stand der Technik, den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
12.2    Sofern die gesetzlichen Bestimmungen keine längeren Verjährungsfristen vorsehen, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel 24 Monate und für Rechtsmängel 36 Monate. Soweit die Lieferung entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. 
12.3    Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme, andernfalls mit der Entgegennahme der jeweiligen Lieferung am Erfüllungsort.
12.4    Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist nach Wahl des Auftraggebers der Ort, an dem sich die Lieferung zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet oder die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. 
12.5    Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der Auftraggeber zusätzlich zu den vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Eine vorherige Fristsetzung ist  nicht erforderlich, sofern nach Eintritt des Verzuges geliefert wurde oder gesetzlich keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich ist. 
12.6    Im Übrigen gelten für Sach- und/oder Rechtsmängel die gesetzlichen Bestimmungen. 

13.    Haftung
Die Haftung bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14.    Umweltschutz
14.1    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Lieferung, deren Verpackung sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
14.2    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Informationspflichten aus den Umwelt- und Arbeitsschutzgesetzen nachzukommen. Dies gilt insbesondere für die Informationspflichten nach Artikel 33 REACH – Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen.

15.    Geheimhaltung / Beistellungen
15.1    Der Inhalt dieser Bestellung sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung vom Auftraggeber oder von Dritten im Namen des Auftraggebers erhaltene Informationen sind vom Auftragnehmer vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer daran keinerlei 
15.2    Rechte ein, außer diese für die Vertragserfüllung zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt und im Falle der Zustimmung zur Weitergabe sind diese Dritten vom Auftragnehmer vor Weitergabe mindestens entsprechend dieser Regelung zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen enden fünf (5) Jahre nach Beginn der Verjährung der Mängelansprüche, gelten jedoch nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden, dem Auftragnehmer ohne Pflicht zur vertraulichen Behandlung bereits vor ihrer Übermittlung bekannt waren oder die nachher von Dritten ohne Pflicht zur vertraulichen Behandlung rechtmäßig erlangt werden, die von ihm unabhängig erarbeitet werden oder zu deren Offenlegung er gesetzlich verpflichtet ist oder von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde verpflichtet wurde.  
15.3    Der Auftragnehmer darf auf geschäftliche Verbindungen mit dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber hinweisen.
15.4    Vom Auftraggeber oder von Dritten im Namen des Auftraggebers überlassene Gegenstände und Unterlagen jedweder Art dürfen ebenso wie auf deren Grundlage  hergestellte Gegenstände und Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben werden und der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer daran keinerlei Rechte ein, außer diese für die Vertragserfüllung zu verwenden. Die überlassenen Gegenstände sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten angemessen gegen Verlust und Beschädigung zu versichern, gesondert zu verwahren, falls erforderlich zu warten und als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Die überlassenen Gegenstände und Unterlagen sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung angemessen zu sichern und an den Auftraggeber zurückzugeben, sobald sie nicht mehr für die Vertragserfüllung erforderlich sind; dem Auftragnehmer steht daran kein Zurückbehaltungsrecht zu.

16.    Außenwirtschaftsrecht / Sicherheit in der Lieferkette
16.1    Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll-, Exportkontroll- und sonstigen Außenwirtschaftsrechts (nachfolgend gemeinsam „Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen und die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Außenwirtschaftsrecht bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
-    die Zolltarifnummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken oder den HS (Harmonized System) Code und
-    das Ursprungsland und, sofern vom Auftraggeber gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung oder Ursprungszeugnisse.
16.2    Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen der AEO Initiative der EU sicherzustellen. Auf Anforderung des Auftragnehmers hat der Auftragnehmer dies durch Vorlage eines AEO S oder AEO F Zertifikates nachzuweisen.

17.    Rechte Dritter
17.1    Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung keine Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Markenrechte, Designrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt, die die vorgesehene Nutzung durch den Auftraggeber und/oder dessen Kunden einschränkt oder ausschließt.
17.2    Wird die Nutzung der Lieferung oder Teilen hiervon durch eine geltend gemachte Verletzung von Rechten Dritter beeinträchtigt oder untersagt oder droht eine Beeinträchtigung oder Untersagung, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber und/oder dessen Kunden auf erstes Anfordern von allen gerichtlich oder außergerichtlich erhobenen Ansprüchen der Dritten frei. Daneben ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Ersatz der für eine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen sowie der etwaig durch diese Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter entstandenen Schäden verpflichtet.  
17.3    Die Vertragsparteien haben sich zur effektiven Abwehr von derartigen Ansprüchen unverzüglich im Falle des Bekanntwerdens einer behaupteten Verletzung von Rechten Dritter zu informieren. 

18.    Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Sonstiges
18.1    Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
18.2    Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.    
18.3    Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragsparteien daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
18.4    Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftragnehmer außerdem nur wegen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts in Ziffer 15.3 bleibt hiervon unberührt.
18.5    Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.